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praktischArzt Magazin Praxis & Niederlassung Neue Umsatzsteuerleitlinien für Ordinationen

Neue Umsatzsteuerleitlinien: Das ändert sich für Ordinationen

Ordination Umsatzsteuerleitlinien
Zuletzt aktualisiert: 19.12.2024
Themen: Praxisfinanzen
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Die Umsatzsteuerleitlinien ändern sich in Österreich wie gewohnt zum Jahreswechsel. Das betrifft auch Ordinationen, wenngleich für diese in einem gewissen Maße die Umsatzsteuerfreiheit gilt. Allerdings sehen die Änderungen der Richtlinien im Umsatzsteuergesetz trotzdem einige Abschnitte der Steuerbefreiung nach Paragraf 6, Absatz 1Z 7 des Umsatzsteuergesetzes vor.

Seit 1. Jänner gelten die neuen Umsatzleitlinien, weshalb sich Ärzte/-innen darüber informieren sollten, welche Änderungen vorgenommen wurden und inwieweit es sie wann betrifft.

Umsatzsteuerfreiheit für Ordinationen

Die Umsätze durch Heilbehandlungen von Humanmedizinern/-innen unterliegen prinzipiell nicht der Umsatzsteuer. Diese Gruppierung umfasst auch Zahnärzte/-innen sowie andere Angehörige von Gesundheitsberufen. Da dies auch in Zukunft so bleiben wird, besteht diesbezüglich kein Grund zur Sorge. Allerdings nimmt es das österreichische Finanzministerium mit der Definition von Heilbehandlungen in der Humanmedizin nun genauer. Umfassten die Heilbehandlungen in Arztpraxen bisher meist auch zahlreiche weiterreichende Aufgaben aus den Nebenbereichen, so ist nun auf „neue“ Unterschiede zu achten, die gegebenenfalls nicht mehr der Umsatzsteuerfreiheit unterliegen.

Umsatzsteuerleitlinien: Änderungen für „Community Nurses“

Alle Tätigkeiten, die in den Aufgabenbereich von „Community Nurses“ fallen und nicht in einem direkten Zusammenhang mit einem therapeutischen Handeln stehen, sind seit der Gültigkeit der neuen Steueranpassungen zu verrechnen und abzuführen. Unter diese Tätigkeiten fallen insbesondere administrative Aufgaben, wie Berichterstellungen, Erhebungen von Patientendaten und Analyseauswertungen. Dementsprechend sind diese Leistungen separat aufzuführen, von den umsatzfreien Leistungen zu trennen und folglich der Umsatzsteuerberechnung beziehungsweise -veranlagerung beizufügen/bekanntzugeben.

Ausnahme: Der gehobene pflegerische Dienst

Bezieht sich das Tätigkeitsfeld von „Community Nurses“ auf Aufgaben, wie sie in Paragraf 14, Abschnitt 2, Absatz 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes dokumentiert sind, greift die Änderung der Umsatzbesteuerung für nicht-therapeutische Zwecke nicht.

Hierbei handelt es sich um pflegerische Kernkompetenzen in der Gesundheits- und Krankenpflege im gehobenen Dienst, welche sehr wohl auch administrative Aufgaben umfassen können. Diese werden allerdings in Eigenverantwortung durchgeführt und sind ein wichtiger Bestandteil in der Gesundheits- und Krankenpflege. Zudem erstrecken sich die Kernkompetenzen über aktive pflegerische Maßnahmen bis hin zu psychosozialen Betreuungen. Alles, was zur Sicherstellung und Förderung der Gesundheit sowie Prävention von Erkrankungen aufgrund gesundheitlicher und medizinischer Notwendigkeiten dient, bleibt weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.

Gleiches gilt für Tätigkeiten nach Paragraf 14a, die Notfallkompetenzen beinhalten sowie nach Paragraf 15 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, unter dem die Kernkompetenzen in der medizinischen Therapie sowie Diagnostik beschrieben werden. Auch die Berufsaufgaben aus Paragraf 15a, welche die Weiterverordnungen von Medizinprodukten wie beispielsweise Inkontinenzbehandlungen und Nahrungsaufnahmen einschließen, bleiben weiterhin umsatzsteuerfrei.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich diese umsatzsteuerfreien Kernkompetenzen nicht auf Tätigkeiten in der Pflegeforschung beziehen. Diese sind umsatzsteuerpflichtig und Einkünfte aus den Leistungen der Umsatzsteuer beizufügen.

Gesundheitsfördernde Dienstleistungen

Auch im Bereich gesundheitsfördernder Dienstleistungen legt das österreichische Finanzministerium nun Wert auf eine präzise Auslegung von Heilbehandlungen. Einfache Anleitungen und Coachings, die lediglich auf eine gesündere Lebensweise abzielen, fallen deshalb nicht mehr unter die Kategorie der Therapie-Maßnahmen. Einzig, wenn die gesundheitsfördernde Dienstleistung auf einer medizinischen Indikation beruht und als ärztliche/medizinisch erforderliche Leistung anzusehen ist, bleibt es eine Heilbehandlung ohne Umsatzsteuerpflicht.

Beispiel: Der/Die Ernährungsberater/-in rechnet die erbrachten Leistungen für eine Familie mit durchweg schlanken Mitgliedern ab, die professionelle Ratschläge, Tipps und Anleitungen für eine gesündere Ernährung der sportlichen Familie wünschten. Hierbei handelt es sich um eine Privatleistung ohne medizinische Notwendigkeit. Erfolgt eine Ernährungsberatung bei einem stark übergewichtigen Patienten, ist von einer medizinischen Indikation auszugehen und eine Heilbehandlung im Sinne einer Therapie anzuerkennen und dementsprechend sind Einkünfte auch nach den neuen Umsatzsteuerleitlinien weiterhin umsatzsteuerfrei.

Leistungsdokumentation als Nachweise

Es gilt, dass ein Nachweis zu erbringen ist, der die Erfüllung der Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung belegt. Das bedeutet, Ärzte/-innen und alle betroffenen Angehörige des Gesundheitswesens haben explizit ihre Leistungen zu dokumentieren. Leistungsarten, genaue Zeitangaben der Leistungserbringungen, Patientendaten und der Leistungsbetrag sind aufzuzeichnen. Dies betrifft sowohl umsatzsteuerfreie Leistungen als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungserbringungen.

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Redaktion
Sebastian Ofer
Sebastian Ofer
Chefredakteur
Veröffentlicht am: 26.04.2023
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