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praktischArzt Magazin Telemedizin: So gelingen Datensicherheit und Abrechnung

Telemedizin: So gelingen Datensicherheit und Abrechnung

Telemedizin Datensicherheit Und Abrechnung
Zuletzt aktualisiert: 09.09.2021
Themen: Praxismanagement
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Während der Corona-Pandemie ersetzt häufig Telemedizin das persönliche Gespräch mit dem Arzt. In Österreich dürfen Ärzte die Sprechstunde per Videokonferenz wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abrechnen. Das digitale Patientengespräch stellt allerdings hohe Anforderungen an den Datenschutz. Worauf müssen Mediziner achten?

Telemedizin über videogestützte Plattformen

Um das Infektionsrisiko zu minimieren, gilt es während der Corona-Krise, persönliche Kontakte mit anderen Menschen weitestgehend zu meiden. Das gilt auch für den Besuch beim Hausarzt oder beim Fachmediziner. Geht es um eine erste medizinische Einschätzung oder ein Beratungsgespräch, ist dringend anzuraten, dies auf telemedizinischem Wege durchzuführen. In Österreich stellen diverse Unternehmen spezielle Videoplattformen zur Verfügung, die auf die Bedürfnisse von Ärzten und Patienten zugeschnitten sind. Viele Plattformen können von Gesundheitsunternehmen in den ersten Monaten kostenlos genutzt werden.

So funktioniert die Videotelefonie

Die telemedizinische Beratung per Videotelefonie ist niedrigschwellig. Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen benötigen einen PC oder Laptop mit Webcam und Internetanschluss sowie eine geeignete Video-Software. Der Patient braucht ebenfalls nur ein internetfähiges Endgerät mit Kamera, etwa ein Smartphone oder ein Tablet. Ein Download der Software ist auf der Patientenseite nicht notwendig. Der Arzt versendet lediglich einen Link per E-Mail oder per Kurznachricht. Klickt der Patient auf den Link, öffnet sich das Videobild.

Datenschutz: Auf verschlüsselte Verbindung bei der Telemedizin achten

Da bei der Telemedizin per Videotelefonie sensible Patientendaten übertragen werden, muss eine gesicherte Verbindung eingerichtet werden. Eine verschlüsselte Verbindung ist unerlässlich, um Hackern und anderen unberechtigten Personen den Zugriff zu erschweren. Um sowohl der Verschwiegenheitspflicht als auch den DSGVO-Vorschriften zu genügen, müssen die Daten über eine gesicherte Peer-to-Peer-Verbindung übertragen werden. Ferner dürfen die Daten nicht auf einem zentralen Server gespeichert werden. Für die Videosprechstunde sollte daher nur eigens entwickelte Software verwendet werden. Videotelefonie über die Software sozialer Medien oder Messenger-Dienste stellen ein zu großes Sicherheitsrisiko dar. Auch die im Business-Bereich beliebte Videosoftware Zoom eignet sich für die Übermittlung sensibler medizinischer Daten nicht.

Werden Untersuchungsergebnisse oder Krankheitsbilder übermittelt, ist außerdem darauf zu achten, dass diese tatsächlich nur den Betroffenen oder eine vom Betroffenen bevollmächtige Person erreichen. Die Identität des Gesprächspartners muss also eindeutig festgestellt werden.

Das ist bei der Abrechnung telemedizinischer Leistungen zu beachten

Seit dem 16. März 2020 dürfen Vertragsärzte in Österreich für Beratungsgespräche, die per Telefon, Videokonferenz oder andere elektronische Medien durchgeführt werden, eine sogenannte Teleordination abrechnen. Wie viel für eine telemedizinische Beratung verrechnet werden kann, legen die Krankenkassen fest. Je nach Bundesland erhalten Kassenärzte für die erste Konsultation zwischen 8 und 10 Euro, für jede weitere Konsultation null Euro. Abrechenbar ist die telefonische Beratung unter dem Posten “Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel”, kurz OEK.

Zusätzlich zur OEK sind während der Corona-Pandemie auch ausführliche diagnostisch-therapeutische Patientengespräche per Telemedizin abrechenbar, sofern diese als Bestandteil einer Therapie durchgeführt werden. Die Verrechenbarkeit ist jedoch auf eine bestimmte Fallzahl pro Abrechnungszeitraum limitiert. Wie viele Fälle verrechnet werden können, unterscheidet sich je nach Krankenkasse und medizinischem Fachgebiet. Gleiches gilt für psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräche: SVS, KFA und BVAEB erlauben, 75 Prozent der Behandlungsfälle pro Abrechnungszeitraum zu verrechnen. Die SVS ermöglicht zudem die Verrechnung von Heilmittelberatungsgesprächen in 50 Prozent aller Behandlungsfälle pro Abrechnungszeitraum.

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Veröffentlicht am: 07.05.2021
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