/www.praktischarzt.at
  • Login
    • Bewerber
    • Arbeitgeber
/www.praktischarzt.at
  • Login
  • Bewerber Registrierung Arbeitgeber Registrierung
  • Stellenangebote
    • Stellenangebote
      • Assistenzarzt
      • Facharzt
      • Oberarzt
      • Leitender Arzt / Primararzt
      • Ärztestellen
      • Famulatur
      • Praktisches Jahr
  • Mein Lebenslauf
  • Arbeitgeber entdecken
    • Arbeitgeber entdecken
      • Alle Arbeitgeber
      • Kliniken
      • Unternehmen
      • Arztpraxen und MVZ
  • Arztkarriere
    • Arztkarriere
      • Arzt
      • Medizinstudent
  • Magazin
  • Für Arbeitgeber

praktischArzt Magazin Unterbringungsgesetz: Mehr Selbstbestimmung und besserer Rechtsschutz

Unterbringungsgesetz: Mehr Selbstbestimmung und besserer Rechtsschutz

Novelle Unterbringungsgesetz Rechte Psychiatriepatienten
Zuletzt aktualisiert: 07.09.2022
Themen: Arztrechte und -Pflichten
Mail Icon WhatsApp Icon Instagram Icon Facebook Icon LinkedIn Icon

Das Unterbringungsgesetz (UbG) gilt in Österreich seit 1991. Es regelt den zwangsweisen Aufenthalt von Menschen mit psychischen Erkrankungen auf einer psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus. Im März 2021 hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, um Psychiatriepatienten mehr Rechtssicherheit zu bieten und das Selbstbestimmungsrecht zu stärken. Im Juni 2022 ging die Novelle durch den Ministerrat.

Novelle als Reaktion auf den “Brunnenmarkt-Fall”

Wer nach UbG auf einer psychiatrischen Abteilung untergebracht ist, darf diese nicht oder nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen. Die Unterbringung ist unter drei Voraussetzungen möglich:

  • Die betreffende Person ist psychisch krank.
  • Es besteht eine ernste oder erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der/des Betroffenen oder anderer Personen.
  • Andere Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten, etwa durch Angehörige oder niedergelassene Psychiater sind ausgeschlossen.

Anlass für die Novelle des UbG gab der sogenannte Brunnenmarkt-Fall aus dem Jahr 2016. Ein 21-jähriger geistig verwirrter Obdachloser erschlug in Wien-Ottakring eine Passantin mit einer Eisenstange. Eine Sonderkommission stellte bei den Ermittlungen Defizite beim Informationsaustausch der verschiedenen beteiligten Stellen fest.

Die Gesetzesnovelle soll durch veränderte Formulierungen und eine verbesserte Struktur die Aufgaben von Polizei, einweisenden Ärzten und Fachärzten bei der Unterbringung klarer herausstellen. Zugleich soll die Novelle mehr Rechtssicherheit für Psychiatriepatienten schaffen und den UN-Konventionen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) gerecht werden.

Mehr Selbstbestimmungsrechte

Ein zentrales Ziel der Novelle besteht darin, das Selbstbestimmungsrecht von psychisch erkrankten Menschen zu stärken. Zu diesem Zweck wurden unter anderem psychiatrieerfahrene Personen in die Arbeitsgruppe des BMJ eingebunden.

Der Entwurf sieht vor, dass Personen nur noch auf eigenes Verlangen auf einer psychiatrischen Station untergebracht werden können. Das Verlangen eines gesetzlichen Vertreters reicht für die Unterbringung nicht mehr aus, auch dann nicht, wenn die betroffenen Personen noch minderjährig sind. Darüber hinaus soll gewährleistet sein, dass alle Personen, die an der Unterbringung der Betroffenen beteiligt sind, das Gespräch mit diesen suchen und ihnen Unterstützung bieten. Dazu gehören etwa die Polizei und psychiatrische Fachärzte.

Patienten erhalten weiterhin das Recht, eine Vertrauensperson oder einen Vertreter zu ernennen. Diese Person darf unter anderem bei gerichtlichen Anhörungen dabei sein. Die Einbindung von Vertrauenspersonen gehört auf einigen psychiatrischen Stationen zwar schon zur Praxis, ist nun aber rechtlich verbindlich vorgegeben. Zusätzlich werden nun auch bei der Unterbringung auf Verlangen die im Krankenhaus tätigen Patientenanwälte informiert. Das war zuvor nur bei der zwangsweisen Unterbringung der Fall. Die Patientenanwaltschaft stellt ein wichtiges Kontrollinstrument dar, um einen eventuellen Missbrauch der freiwilligen Unterbringung zu verhindern.

Besserer Rechtsschutz bei Zwangsbehandlungen

Die Novelle betrifft auch Patienten, die sich bereits in Behandlung auf einer psychiatrischen Station befinden. Menschen, denen die Fähigkeit zu selbstbestimmten Entscheidungen abgesprochen wird, dürfen derzeit noch sogenannten Zwangsbehandlungen unterzogen werden. So werden ihnen zum Beispiel unter Anwendung von Fixierungsmaßnahmen zwangsweise Medikamente verabreicht. Eine gerichtliche Überprüfung der Behandlungsmaßnahmen kann bislang nur im Nachhinein angeordnet werden.

Das soll sich mit der Gesetzesnovelle ändern: Fehlt es Patienten an Entscheidungsfähigkeit, müssen Ärzte Vertrauenspersonen zur Unterstützung hinzuziehen. Auf Verlangen kann nun zudem bereits im Vorfeld der Behandlung das Gericht eingeschaltet werden, um die Zulässigkeit der vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.

Regeln für Kinder und Jugendliche

Für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sieht die Novelle eigene Bestimmungen vor, sowohl als Ergänzung zu den bisher geltenden Regelungen sowie als spezielle Bestimmungen. Diese sollen unter anderem den Elternrechten einen gebührenden Stellenwert einräumen. Weiterhin schaffen sie besondere Vorgaben für den Vollzug der Unterbringung, etwa für die medizinische Behandlung und für so genannte “alterstypische Maßnahmen”. Darunter fallen Maßnahmen, die nicht zur Abwehr bestimmter Gefahren, sondern in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht getroffen werden, zum Beispiel verschlossene Stationstüren oder Handyverbot.

Die Patientenanwaltschaft sieht in diesem Punkt noch Verbesserungsbedarf. So sollten die Maßnahmen überprüfbar sein und zeitnah den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden. Bewegungsbeschränkungen sollten nur im Rahmen einer gemeldeten Unterbringung erfolgen dürfen.

Neue Regelungen zum Datenaustausch

Weitere zentrale Änderungen betreffen die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den an der Unterbringung beteiligten Akteuren. Der Brunnenmarkt-Fall habe gezeigt, dass Missverständnisse beim Datenaustausch zu schwerwiegenden und teils gefährlichen Entscheidungen führen könnten, so das BMJ. Mit der Novelle soll für jede Berufsgruppe gesondert festgelegt werden, wer wem welche Daten zu welchem Zweck übermitteln darf. Dabei sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.

Gesetzlich geregelt werden soll auch der Datenaustausch zwischen den behandelnden Ärzten und den Stellen, die Patienten nach ihrer Entlassung sozial oder psychiatrisch betreuen. Auf diesem Wege soll ein nachhaltiger Behandlungserfolg sichergestellt werden.

Weitere Veränderungen für Rechtsschutz im Maßnahmenvollzug gefordert

An den geplanten Änderungen zum Datenaustausch gibt es durchaus Kritik. So begrüßt VertretungsNetz, ein Verein für den Schutz der Grundrechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder intellektueller Beeinträchtigung, zwar grundsätzlich die Gesetzesnovelle, warnt aber zugleich vor einem Ausufern der Datenweitergabe. Zudem bemängelt der Verein den fehlenden Rechtsschutz für psychisch erkrankte Straftäter im Maßnahmenvollzug. Diese werden auch von der aktuellen Gesetzesnovelle nicht berücksichtigt.

Neben einem verbesserten Rechtsschutz hält VertretungsNetz auch den Ausbau von personellen Ressourcen für notwendig, sowohl in der stationären Psychiatrie als auch im niedergelassenen Bereich und Maßnahmenvollzug.

Mehr zum Thema

Patienten Geschenke AT
Arztrechte und -Pflichten
Geschenke von Patienten – annehmen oder nicht?
13.12.2023
Weiterlesen
Novelle Unterbringungsgesetz Rechte Psychiatriepatienten
Arztrechte und -Pflichten
Unterbringungsgesetz: Mehr Selbstbestimmung und besserer Rechtsschutz
22.09.2022
Weiterlesen
Opt Out Regelung Für Ärzte
Arztrechte und -Pflichten
Opt-out Regelung für Ärzte
28.08.2020
Weiterlesen
Redaktion
praktischArzt
praktischArzt
Redaktionsteam
Veröffentlicht am: 22.09.2022
Artikel teilen
Mail Icon WhatsApp Icon Instagram Icon Facebook Icon LinkedIn Icon

Themen

  • Arztrechte und -Pflichten
  • Weniger anzeigen
Mehr anzeigen
< Vorheriger Artikel Nächster Artikel >

Neueste Arztstellen

Neueste Arztstellen

Ärztinnen/Ärzte für Ausbildungsstellen im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie
Klagenfurt am Wörthersee
Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Klagenfurt am Wörthersee
Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Klagenfurt am Wörthersee
Oberärztinnen/Oberärzte und Fachärztinnen/Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Klagenfurt am Wörthersee
Alle Arztstellen ansehen >>

Registrierung Newsletter

Newsletter abonnieren

Mit dem praktischArzt Newsletter aktuelle Infos zu Karriere und Medizin erhalten.

Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen

Whitepaper

Whitepaper & Tools

Passende Whitepaper & Tools zum Themengebiet.
Beruf und Privatleben miteinander vereinbaren
Karriere in einer Führungsposition
Stationsorganisation

Arzt Jobs

Arzt Stellenangebote

Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Assistenzarzt/-ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Facharzt/-ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Oberarzt/ärztin Stellenangebote
Aerzteversorung Und Berufsunfähigkeit
Chefarzt/ärztin Stellenangebote
Alle Arztstellen ansehen >>

Jobs per Mail erhalten

Jobs per Mail erhalten

Erhalten Sie die neuesten Job für jede Suchanfrage kostenlos per E-Mail.

Jetzt aktivieren

Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung. Abmeldung jederzeit möglich.

 
footer_logo
  • +49 621 180 64 150
  • kontakt@praktischarzt.at
Arbeitgeber
  • Warum praktischArzt?
  • Stelle schalten
  • Preise
  • Mediadaten
Jobsucher
  • Arzt Karriere
  • Medizinstudium
Direktsuche
  • Assistenzarzt Jobs
  • Facharzt Jobs
  • Oberarzt Jobs
  • Leitender Arzt / Primararzt Jobs

© 2025 praktischArzt
  • Impressum
  • Kontakt
  • AGB
  • Datenschutz
  • Gender-Hinweis
JETZT den praktischArzt Newsletter abonnieren

Erhalte alle 14 Tage

  • Aktuelle Karriere-Informationen
  • Neueste Jobangebote
  • News aus Gesundheitspolitik & Medizin
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eingeben
Es gelten unsere AGB und Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse bestätigen